Jugendschutz
Jugendliche
ab 16 und unter 18 Jahren müssen die Veranstaltung nicht um 24.00 Uhr
verlassen, wenn sie in Begleitung eines Erziehungsberechtigten sind.
Erziehungsberechtigter im Sinne des Gesetzes ist:
1.
jede Person, der allein oder gemeinsam mit einer anderen Person
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht
(Vater, Mutter, Vormund),
2.
jede sonstige Person über 18 Jahren, soweit sie aufgrund einer
Vereinbarung mit dem Personen-Sorgeberechtigten Aufgaben der Personensorge
wahrnimmt.
Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch einen
Erziehungsberechtigten ankommt, haben diese Personen ihre Berechtigung auf
Verlangen schriftlich darzulegen.
Das heißt also zum Beispiel, wenn Ihr eine Begleitperson
(Schwester, Bruder, Freund, Freundin, ...) dabei habt, diese Person über 18
Jahre alt ist, und Euer Personen-Sorgeberechtigter mit einer schriftlichen
Vereinbarung darlegt, dass diese Begleitperson die Funktion als Erziehungsberechtigter
für Euch übernimmt, könnt Ihr die Veranstaltung bis zur darauf zugesagten
Uhrzeit besuchen.
Unten auf dieser Seite stellen wir ein Formular bereit,
das nur ausgedruckt und mit Euren Daten ausgefüllt werden muß. Es muß komplett
ausgefüllt sein, und in Verbindung mit Eurem Ausweis und dem der Begleitperson
gibt's dann keine Probleme.
Ohne Ausweis oder unter 16 Jahren dürfen unsere
Tanzveranstaltungen nicht besucht werden.
Übertragung
der Aufsichtspflicht
Hier können Sie das PDF-Formular zur
Übertragung der Aufsichtspflicht herunterladen.