Jugendschutz

Jugendliche ab 16 und unter 18 Jahren müssen die Veranstaltung nicht um 24.00 Uhr verlassen, wenn sie in Begleitung eines Erziehungsberechtigten sind.
Erziehungsberechtigter im Sinne des Gesetzes ist:

1.               jede Person, der allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht (Vater, Mutter, Vormund), 

2.               jede sonstige Person über 18 Jahren, soweit sie aufgrund einer Vereinbarung mit dem Personen-Sorgeberechtigten Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.

Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch einen Erziehungsberechtigten ankommt, haben diese Personen ihre Berechtigung auf Verlangen schriftlich darzulegen.

Das heißt also zum Beispiel, wenn Ihr eine Begleitperson (Schwester, Bruder, Freund, Freundin, ...) dabei habt, diese Person über 18 Jahre alt ist, und Euer Personen-Sorgeberechtigter mit einer schriftlichen Vereinbarung darlegt, dass diese Begleitperson die Funktion als Erziehungsberechtigter für Euch übernimmt, könnt Ihr die Veranstaltung bis zur darauf zugesagten Uhrzeit besuchen. 

Unten auf dieser Seite stellen wir ein Formular bereit, das nur ausgedruckt und mit Euren Daten ausgefüllt werden muß. Es muß komplett ausgefüllt sein, und in Verbindung mit Eurem Ausweis und dem der Begleitperson gibt's dann keine Probleme.

Ohne Ausweis oder unter 16 Jahren dürfen unsere Tanzveranstaltungen nicht besucht werden.



Übertragung der Aufsichtspflicht

Hier können Sie das PDF-Formular zur Übertragung der Aufsichtspflicht herunterladen.

vordruck.pdf
vordruck.pdf